Durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 28. Mai 2008 ist aufgrund der alleinigen Verwendung vorläufiger Brennwerte im Rahmen der Bilanzkreisabwicklung seit dem 01.10.2008 auch eine Mehr-/Mindermengenabrechnung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) erforderlich.